AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Deutschen Parkinson Vereinigung – Bundesverband – e.V.
Allgemeines
Allen Lieferungen der Deutschen Parkinson Vereinigung – Bundesverband – e.V. im folgenden dPV genannt- liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn Sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der dPV bestätigt worden sind.
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die dPV eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Die dPV behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der am Auslieferungstag gültiger Mehrwertsteuer.
Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die dPV an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der dPV genannten Preise.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die dPV. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der dPV nachzuweisen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teilleistung als selbstständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle von höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten, Vor- oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die dPV ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der dPV zu vertreten sind, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Gründe kann sich die dPV nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug den die dPV zu vertreten hat, haben die Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüche nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der dPV verlassen hat.
Bei Sendungen an die dPV trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der dPV, sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der dPV gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die dPV zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der dPV gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der dPV andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.
Hält die dPV weiter am Vertrag fest, so ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Ein Zahlungsverzug tritt bei Zielüberschreitung ohne Mahnung ein.
Der dPV steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist die dPV berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
Die dPV ist berechtigt, ihre Forderung abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
Die dPV behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Wird die von der dPV gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die dPV.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungsfalber im vollen Umfang an die dPV ab.
Die dPV ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretene Forderung für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der dPV hingewiesen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist die dPV berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der dPV die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die dPV zurückzusenden.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die dPV liegt - soweit nicht das Auszahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt von Vertrag vor.
Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die dPV auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von der dPV gelieferten Produkte 24 Monate bei privater Nutzung, soweit keine abweichende Gewährleistungsfrist schriftlich oder fernschriftlich durch die dPV bestätigt worden ist.
Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Vor Wandlung des Vertrages muss die dPV eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung gewährt werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu.
Der Käufer muss der dPV etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die dPV frei von der Gewährleistungspflicht.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die dPV zu senden.
Durch den Austausch von Teilen, treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsachgemäße Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, das Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Die dPV behält sich vor, defekte Teile, Baugruppen oder Geräte durch gleichwertige Teile anderer Hersteller zu ersetzen, sofern dem Käufer dadurch keine Nachteile entstehen.
Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden und Verschulden bei Vertragsabschluss haftet die dPV nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbeziehungen sowie die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der dPV und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Neuss/Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- oder unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Bestimmung oder Vereinbarung ist vielmehr durch eine Rechtsgültige zu ersetzen, die dem Sinn der Ursprünglichen entspricht.
Datenschutz
Die dPV ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Neuss, 06. Juli 2017